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§ 62a ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 62a ZDG – Aussetzung des Verfahrens

1Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.