Gesetze

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§ 38 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ZDG – Seelsorge

1Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. 2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.