§ 21 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Heranziehung zum Zivildienst
§ 21 ZDG – Widerruf des Einberufungsbescheides
1Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. 2Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.