Gesetze

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Art. 3a ZahnErsFinAnpG
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZahnErsFinAnpG
Gliederungs-Nr.: 860-5/11
Normtyp: Gesetz

Art. 3a ZahnErsFinAnpG – Sonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.