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§ 18 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 WVO – Antrag

(1) 1Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. 2Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.

(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.

Zu § 18: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).