§ 16 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 16 WVO – Formen der Werkstatt
Die Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbstständiger Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens sein.