Gesetze

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§ 6 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 WStG – Furcht vor persönlicher Gefahr

Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.