§ 6 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 WStG – Furcht vor persönlicher Gefahr
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.