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§ 42 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen andere militärische Pflichten

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 WStG – Unwahre dienstliche Meldung

(1) Wer

  1. 1.
    in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
  2. 2.
    eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
  3. 3.
    eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwer wiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.