§ 38 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 38 WStG – Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.
Zu § 38: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 4013).