§ 37 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 37 WStG – Beeinflussung der Rechtspflege
Wer es unternimmt, durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluss auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.