§ 36 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 36 WStG – Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung missbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.