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§ 36 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 WStG – Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber

  1. 1.
    Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
  2. 2.
    im Dienst dessen Vorgesetzter ist

und der bei der Tat seine Dienststellung missbraucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.