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§ 2 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 WStG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
  2. 2.
    ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
  3. 3.
    eine schwer wiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.

Zu § 2: Geändert durch G vom 16. 8. 2001 (BGBl I S. 2093) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106).