§ 11 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 11 WStG – Ersatzfreiheitsstrafe
1Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.
Zu § 11: Geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 203, Nr. 218) (1. 2. 2024).