Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Verfahren

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 45 WpÜG – Mitteilungen an die Bundesanstalt

Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.

Zu § 45: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) und G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).