§ 25 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 25 WpÜG – Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
Zu § 25: Geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).