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§ 8 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 8 WPrüfG LSA – Entscheidungsvorschlag

(1) Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. Der Entscheidungsvorschlag hat eine Feststellung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, etwaige Fehler des Wahlergebnisses sowie die sich aus einer Ungültigkeit der Wahl ergebenden Folgerungen zu enthalten. Er hat sich auch mit einer behaupteten Rechtsverletzung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Wahlbehörden oder die Wahlorgane zu verpflichten, die erforderlichen Folgerungen zu ziehen.

(2) Im Beschluss sind Tatbestand und Gründe, auf denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

(3) Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist dem Landtag vorzulegen und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen zur Beratung zu stellen.