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§ 3 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 3 WPrüfG – Einspruchsberechtigte

Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages einlegen.