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§ 2 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 2 WPrüfG – Einspruch und Antrag

(1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 3 kann jederzeit gestellt werden.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen.

(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.