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§ 10 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 10 WPrüfG – Beschluss des Landtages

(1) Der Landtag beschließt über den Vorschlag des Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuss zurückverwiesen. Der Landtag kann den Ausschuss mit der Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände beauftragen.

(2) Der Ausschuss hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Landtag einen neuen Vorschlag vorzulegen. Danach entscheidet der Landtag gemäß § 9. Er ist nicht an den Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses gebunden.

(3) Der Landtag beschließt innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Einspruchs. Stehen dem zwingende Gründe entgegen, kann der Landtag eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beschließen.