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§ 26 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpPG
Gliederungs-Nr.: 4110-9
Normtyp: Gesetz

§ 26 WpPG – Datenschutz (1)

Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2017/1129 verarbeiten.

Zu § 26: Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 60 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) soll in § 26 Absatz 7 das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.