Gesetze

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§ 45 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 WpHG – Richtlinien der Bundesanstalt

1Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Zu § 45: Neugefasst durch G vom 28. 10. 2004 (BGBl I S. 2630), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).