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§ 16 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 WpHG – Wertpapierrat

(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2Er besteht aus Vertretern der Länder. 3Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2Er berät die Bundesanstalt, insbesondere

  1. 1.
    bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,
  2. 2.
    hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,
  3. 3.
    bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.

3Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.

(3) 1Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 28. 10. 2004 (BGBl I S. 2630), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).