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§ 4 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Wehrpflicht → Unterabschnitt 2 – Wehrdienst

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 WPflG – Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  1. 1.

    den Grundwehrdienst (§ 5),

  2. 2.

    die Wehrübungen (§ 6),

  3. 3.

    die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

  4. 4.

    den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

  5. 5.

    die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

  6. 6.

    die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

  7. 7.

    den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

Zu § 4: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).