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§ 35 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Rechtsbehelfe; Rechtsmittel

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 WPflG – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

1Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

Zu § 35: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).