§ 34 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 34 WPflG – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.