Gesetze

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§ 32 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Rechtsbehelfe; Rechtsmittel

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 WPflG – Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.