§ 31 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 31 WPflG – Wiederaufnahme des Verfahrens
1Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. 2Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.