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§ 16 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 WPflG – Zweck der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) 1Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. 2Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.

Zu § 16: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).