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§ 4 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPersAV
Gliederungs-Nr.: 50-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 WPersAV

(1) Die Personalakte des Wehrpflichtigen ist so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Im Falle der Wehrdienstunfähigkeit, des Ausschlusses oder der Befreiung vom Wehrdienst ist die Personalakte längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Wehrdienstausnahme aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet ferner mit dem Tod des Wehrpflichtigen.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte dem Bundesarchiv - Militärarchiv - zur Übernahme anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.

(3) Die Gesundheitsakte ist längstens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Die Gesundheitsakte kann nach Ende der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten.

(4) Personenbezogene Daten über psychologische Untersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen aufbewahrt werden, sind zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für dienstliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

(5) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind zu vernichten, wenn der mit der Einholung beabsichtigte Zweck erfüllt ist.