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§ 1 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPersAV
Gliederungs-Nr.: 50-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 WPersAV

Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalaktenrecht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Erfassten.