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§ 27 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses → Zweiter Unterabschnitt – Abstimmung in einer Versammlung

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOSprAuG
Gliederungs-Nr.: 801-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 WOSprAuG – Einladung und Abstimmungsausschreiben

(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, dass die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    das Datum seines Erlasses;

  2. 2.

    die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen;

  3. 3.

    dass durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuss gewählt werden soll,

  4. 4.

    dass an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;

  5. 5.

    dass ein Sprecherausschuss nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt;

  6. 6.

    Ort, Tag und Zeit der Versammlung;

  7. 7.

    den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt zu machen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat.