§ 20 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Dritter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 20 WOSprAuG – Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.