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§ 52 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl des Seebetriebsrats → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOS
Gliederungs-Nr.: 801-7-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 WOS – Öffentliche Stimmauszählung

Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.