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§ 44 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl des Seebetriebsrats → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOS
Gliederungs-Nr.: 801-7-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 WOS – Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

  1. 1.
    die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  2. 2.
    auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  3. 3.
    die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.

(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,

  1. 1.
    auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
  2. 2.
    wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.