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§ 15 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Bordvertretung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WOS
Gliederungs-Nr.: 801-7-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 WOS – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. 1.

    die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

  2. 2.

    aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

  3. 3.

    die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Der Wahlvorstand zählt

  1. 1.

    im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,

  2. 2.

    im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.