§ 15 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Bordvertretung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 15 WOS – Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
- 2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Der Wahlvorstand zählt
- 1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
- 2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.