Gesetze

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§ 7 WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoPG 1996
Gliederungs-Nr.: 2330-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 WoPG 1996 – Aufbringung der Mittel

Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.