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§ 5 WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoPG 1996
Gliederungs-Nr.: 2330-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 WoPG 1996 – Verwendung der Prämie

(1) (weggefallen)

(2) 1Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. 2Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.

Zu § 5: Geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1509).