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§ 2a WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoPG 1996
Gliederungs-Nr.: 2330-9
Normtyp: Gesetz

§ 2a WoPG 1996 – Einkommensgrenze

1Die Einkommensgrenze beträgt 35.000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70.000 Euro. 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

Zu § 2a: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) (1. 1. 2021).