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§ 3 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 2 – Ermittlung der Miete

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 WoGV – Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen

(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im Voraus bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im Voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.

(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.

Zu § 3: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).