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§ 12 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 WoGV – Belastung aus dem Kapitaldienst

(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:

  1. 1.

    die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,

  2. 2.

    die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,

  3. 3.

    die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,

  4. 4.

    die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.

2Als Tilgungen sind auch die

  1. a)
    Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
  2. b)
    Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,

in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.

(2) 1Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).