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§ 10 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 WoGV – Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.
    Darlehen,
  2. 2.
    gestundete Restkaufgelder,
  3. 3.
    gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).