§ 10 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht
Teil 3 – Wohngeld-Lastenberechnung
§ 10 WoGV – Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.Darlehen,
- 2.gestundete Restkaufgelder,
- 3.gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Zu § 10: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856).