Gesetze

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§ 40 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 7 – Schlussvorschriften

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 WoGG – Einkommen bei anderen Sozialleistungen

Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.