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§ 37 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 7 – Schlussvorschriften

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 WoGG – Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  2. 2.

    entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder

  3. 3.

    entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.

Zu § 37: Geändert durch G vom 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).