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§ 18 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 4 – Einkommen

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

1Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

  1. 1.

    bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;

  2. 2.

    bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;

  3. 3.

    bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;

  4. 4.

    bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

2Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Zu § 18: Geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2963) und 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).