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§ 6 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeines zur Förderung. → Abschnitt 2 – Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 6 WoFG – Allgemeine Fördergrundsätze

1Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. 2Bei der Förderung sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sowie die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises;

  2. 2.

    der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohnraumförderung;

  3. 3.

    die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen;

  4. 4.

    die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;

  5. 5.

    die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes für die Wohnraumversorgung;

  6. 6.

    die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der Förderung der Modernisierung;

  7. 7.

    die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens, insbesondere durch

    1. a)

      die Begrenzung der Förderung auf einen bestimmten Betrag (Förderpauschale),

    2. b)

      die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder

    3. c)

      die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von Wettbewerbsverfahren;

  8. 8.

    die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind;

  9. 9.

    der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau und die Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen schonende Bauweisen.

3Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu berücksichtigen.