Gesetze

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§ 20 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung → Abschnitt 2 – Einkommensermittlung

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 20 WoFG – Gesamteinkommen

1Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. 2Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.