§ 20 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht
Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung → Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
§ 20 WoFG – Gesamteinkommen
1Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. 2Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.