§ 2 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht
Teil 1 – Allgemeines zur Förderung. → Abschnitt 1 – Zweck und Maßnahmen der Förderung
§ 2 WoFG – Fördergegenstände und Fördermittel
(1) Fördergegenstände sind:
- 1.Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.Modernisierung von Wohnraum,
- 3.Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.Bereitstellung von verbilligtem Bauland.