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§ 2 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeines zur Förderung. → Abschnitt 1 – Zweck und Maßnahmen der Förderung

Titel: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoFG
Gliederungs-Nr.: 2330-32
Normtyp: Gesetz

§ 2 WoFG – Fördergegenstände und Fördermittel

(1) Fördergegenstände sind:

  1. 1.
    Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
  2. 2.
    Modernisierung von Wohnraum,
  3. 3.
    Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
  4. 4.
    Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

(2) Die Förderung erfolgt durch

  1. 1.
    Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
  2. 2.
    Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
  3. 3.
    Bereitstellung von verbilligtem Bauland.