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§ 18 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Titel: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoBindG
Gliederungs-Nr.: 2330-14
Normtyp: Gesetz

§ 18 WoBindG – Bestätigung

(1) 1Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. 2Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.

(2) 1Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. 2Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.