§ 7 WiStrG
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften
§ 7 WiStrG – Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
- 2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.