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§ 23 WiStrG
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WiStrG
Gliederungs-Nr.: 453-11
Normtyp: Gesetz

§ 23 WiStrG – In-Kraft-Treten *)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*)

§ 23 betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzen.